Moderne Wohnungen in Sonnenlicht

Mietrecht

Das Mietrecht ist Teil des Zivilrechts. Die für das Mietrecht geltenden Regelungen sind überwiegend im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert.

Miete bezeichnet eine zeitweilige, kostenpflichtige/entgeltliche Überlassung einer beweglichen oder unbeweglichen Sache zu dessen Nutzung.

Der Mietvertrag ist ein gegenseitiger schuldrechtlicher Vertrag der die zeitweise Gebrauchsüberlassung gegen Entgelt regelt und durch den sich der Vermieter dazu verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache zu gewähren, während die Gegenleistung des Mieters in der Zahlung der vereinbarten Miete besteht.

Wir beraten und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich auf dem Gebiet des Wohn- und Geschäftsraummietrecht sowie des Pachtrechts mit folgenden Schwerpunkten:

  • Prüfung und Gestaltung von Miet- und Pachtverträgen sowie Aufhebungsvereinbarungen

  • Vorbereitung und Durchsetzung sowie Prüfung und Abwehr von Mieterhöhungsverlangen

  • Beratung bei Mietminderung wegen Mängeln

  • Ordentliche Kündigung des Vermieters von Wohn- und Geschäftsraum

  • Ordentliche Kündigung des Geschäfts- bzw. Gewerberaummieters

  • Fristlose Kündigung des Vermieters von Wohn- und Geschäftsraum

  • Fristlose Kündigung des Geschäfts- bzw. Gewerberaummieters

  • Klage des Vermieters auf Mietzahlung

  • Räumungsklage von Wohn- und Geschäftsraum wegen Zahlungsrückstands

Wohnungseigentumsrecht

Das Wohnungseigentumsrecht regelt die Eigentumsverhältnisse an einzelnen Wohnungen oder Gebäudeteilen bei einer formellen Teilung des Grundstücks und regelt die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander sowie die Kostenverteilung. 

Die Wohnungseigentümergemeinschaft entsteht mit der Einräumung von Wohnungseigentum. Die Mitgliedschaft in der Wohnungseigentümergemeinschaft ist mit dem Wohnungseigentum untrennbar verbunden.

Organe der Wohnungseigentümergemeinschaft sind die Wohnungseigentümerversammlung und die Wohnungseigentumsverwaltung. Der Verwaltungsbeirat  wirkt an der Verwaltung beratend mit.

Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist gesetzlich dazu verpflichtet, einen Verwalter zu bestellen. Der Verwalter hat die Wohnungseigentümerversammmlungen mindestens einmal jährlich einzuberufen. Entscheidungen der Wohnungseigentümer werden durch Beschlüsse herbeigeführt. Der Verwalter kümmert sich um die Umsetzung der Beschlüsse. Zu seinen Aufgaben zählen u.a.

  • Wohngeldabrechnung

  • Mitwirkung bei Wohnungsverkauf

  • Vertragsabschlüsse

  • Kontrolle der Einhaltung rechtlicher Vorgaben

  • Planung von Instandhaltungsmaßnahmen

  • Erfassung von Verbrauchswerten

Wir beraten und vertreten Sie gerichtlich und außergerichtlich auf dem Gebiet des Wohnungseigentumsrechts mit folgenden Schwerpunkten:

  • Bildung von Wohnungseigentum

  • Beratung im Vorfeld des Kaufs einer Eigentumswohnung

  • Durchsetzung von Mängelansprüchen am Gemeinschafts- / Sondereigentum

  • Auflassung / Durchsetzung der Eintragung im Grundbuch

  • Beschlussanfechtungsverfahren

  • Sondernutzungsrechte ( z.B. PKW-Stellplätze, Tiefgaragenplätze, Gärten, Grünflächen, Keller

  • Verwalterbestellung, Verwaltervertrag

  • Verwalterabberufung, Kündigung des Verwaltervertrages

  • Entlastung der Verwaltung

  • Kostenumlage, Jahreswirtschaftsplan, Jahresabrechnung Sonderumlagen

  • Instandsetzungsmaßnahmen, Modernisierungsmaßnahmen

  • Beitreibung von Wohngeldern

Ansprechpartner

Thorsten Hartl

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

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